Satzung und Beitritt

Satzung des Mazda Händlerverbandes Deutschland e.V.(Stand: 29.09.2012)

Der MAZDA-Verband führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn den Namen "Mazda Händlerverband Deutschland e.V."
Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verband ist ein Zusammenschluß von MAZDA-Vertragspartnern auf freiwilliger Basis. Er hat sich folgende Aufgaben gestellt:

  • 1.1 Pflege und Förderung der Berufsgemeinschaft und eines lauteren Geschäftsgebahrens;
  • 1.2 Austausch kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen, soweit diese fabrikatsspezifisch und zum Nutzen der Kunden, der Vertragspartner und des Importeurs sind;
  • 1.3 Erarbeitung und Weitergabe von Empfehlungen der Organe und Arbeitskreise des Verbandes an den Importeur;
  • 1.4 Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen und Interessen der MAZDA-Vertragspartner gegenüber dem Importeur, insbesondere Wahrnehmung der in den MAZDA - Verträgen niedergelegten Mitwirkungsrechte der Vertriebsorganisation;
  • 1.5 Der Verband ist Mitglied im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK).

  1. Mitglied kann auf Antrag jeder in der Bundesrepublik Deutschland ansässige MAZDA-Vertragspartner werden, sofern er Mitglied des ZDK oder eines ihm angeschlossenen Landesverbandes oder einer Innung ist.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Präsidium. Die Aufnahme gilt mit der Bestätigung des Präsidiums als erfolgt.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit Erlöschen sämtlicher MAZDA-Verträge, sofern das Präsidium auf Antrag des Mitgliedes nichts anderes beschließt;
    • b) durch schriftliche Austrittserklärung (per Einschreiben mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende);
    • c) durch Ausschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Präsidiums auf der Jahreshauptversammlung jeweils für das laufende Jahr festgelegt.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag bis zum 15. Februar zu entrichten.
  6. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung seines Beitrages mehr als drei Monate in Rückstand, und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den hieraus bedingten Ausschluß des Mitgliedes.
  7. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrages besteht fort.

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Präsidium
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einladung, die Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung enthalten muss, wird durch das Präsidium mindestens 14 Tage vorher durch einfaches Schreiben an alle Mitglieder zur Post gegeben. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Präsidium schriftlich einbringen.
  2. Über alle Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben und dem Präsidium innerhalb von 6 Wochen zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet:
    • a) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über die
      • 1. die Wahl des ersten Stellvertreters (Schriftführer), des zweiten Stellvertreters (Schatzmeister) sowie der vier Beisitzer;
      • 2. Geschäfts- und Kassenbericht;
      • 3. Bestellung von zwei Kassenprüfern für jeweils 3 Jahre;
      • 4. Entlastung des Präsidiums, der Geschäftsführung und der Kassenprüfer;
      • 5. Festsetzung der Beiträge für das laufende Rechnungsjahr
    • b) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen über
      • 1. Wahl des Präsidenten;
      • 2. Satzungsänderungen;
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit einberufen werden, und zwar auf Antrag von einem Drittel der Mitgliederstimmen unter Angabe des Grundes an das Präsidium. Die Einladung übernimmt das Präsidium.
  5. Eine außerodentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist sie nicht beschlußfähig, tritt sie 2 Stunden später nach erneuter Einladung wieder zusammen und ist dann unabhängig von den anwesenden Stimmen beschlußfähig.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 50 % der anwesenden Stimmen ist geheim abzustimmen.
  7. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur möglich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht, ausgenommen an Mitarbeiter der MAZDA-Deutschland GmbH.
  1. Das Präsidium des Verbandes besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten als Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter als Schriftführer, dem zweiten Stellvertreter als Schatzmeister sowie der vier Beisitzer.
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Aufgaben des Präsidiums sind:
    • a) Leitung des Verbandes.
    • b) Vertretung des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber dem Importeur;
    • c) Einstellung des Geschäftsführers und Abschluß des Dienstvertrages;
    • d) Weisungen an den Geschäftsführer und Überwachung seiner Tätigkeit;
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Ist er an der Ausübung seiner Tätikeit verhindert, tritt der erste Stellvertreter bzw. bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter mit gleichen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
  6. Die Tätigkeit des Präsidiums ist ehrenamtlich; Auslagen werden auf Antrag erstattet.
  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann ein Geschäftsführer bestellt werden.
  2. Hilfspersonal wird bei vorliegendem Bedarf vom Präsidium genehmigt.
  3. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.
  4. Der Geschäftsführer führt das Protokoll in allen Verbandsversammlungen und Sitzungen. Das Protokoll ist jeweils vom Präsidenten oder einem anwesenden Präsidiumsmitglied gegenzuzeichnen. Auf Weisung des Präsidiums ist der Geschäftführer berechtigt, Verhandlungen mit dem Importeur zu führen.
  1. Der Verband kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einsetzen.
  2. Die Sprecher der Arbeitskreise sollen zugleich Beisitzer im Präsidium sein.
  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
  2. Die Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens und beauftragt das Präsidium mit der Abwicklung der Auflösung und der Löschung des Verbandes im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn.

Mazda Händlerverband Deutschland e.V

Franz-Lohe-Str. 21
D-53129 Bonn

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